Pflegegrade 1 bis 5 im Überblick: Voraussetzungen, Leistungen und Unterschiede
Pflegegrade 1 bis 5 im Überblick: Voraussetzungen, Leistungen und Unterschiede
In Deutschland bestimmen Pflegegrade, welche Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung Menschen mit Pflegebedarf erhalten. Die fünf Pflegegrade reichen von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zu schwerster Beeinträchtigung mit außergewöhnlichem Pflegebedarf (Pflegegrad 5). Die Einstufung erfolgt nach dem Punktesystem des Neuen Begutachtungsassessments (NBA), das die Selbstständigkeit der Betroffenen bewertet.
Wichtige Punkte:
Pflegegrad 1: Keine Geldleistungen, aber 131 € Entlastungsbetrag und Zuschüsse für Wohnraumanpassung (bis zu 4.180 €).
Pflegegrad 2 bis 5: Steigende Leistungen wie Pflegegeld (z. B. 347 € bei PG 2, 990 € bei PG 5) und Pflegesachleistungen (bis zu 2.299 € bei PG 5).
Zusätzliche Unterstützung: Kurzzeit- und Verhinderungspflege (jährlich 3.539 € ab Pflegegrad 2), Tages- und Nachtpflege sowie Zuschüsse für Pflegehilfsmittel.
Neue Regelungen: Seit Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Leistungstabellen nach Pflegegrad (2025/2026):
Pflegegrad | Pflegegeld | Sachleistungen | Entlastungsbetrag | Kurzzeit-/Verhinderungspflege (jährlich) |
|---|---|---|---|---|
PG 1 | 0 € | 0 € | 131 € / Monat | – |
PG 2 | 347 € | 796 € | 131 € / Monat | 3.539 € |
PG 3 | 599 € | 1.497 € | 131 € / Monat | 3.539 € |
PG 4 | 800 € | 1.859 € | 131 € / Monat | 3.539 € |
PG 5 | 990 € | 2.299 € | 131 € / Monat | 3.539 € |
Die Pflegegrade bieten eine abgestufte Unterstützung, die sich an der Schwere der Beeinträchtigung orientiert. Wichtig: Leistungen ab Pflegegrad 2 können kombiniert werden, z. B. Pflegegeld und Sachleistungen. Ein Widerspruch lohnt sich oft, wenn die Einstufung nicht den tatsächlichen Bedarf widerspiegelt.

Pflegegrade 1–5 im Vergleich: Leistungen & Beträge 2025/2026
1. Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 richtet sich an Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Das bedeutet, dass sie ihren Alltag weitgehend eigenständig bewältigen können, aber hin und wieder Unterstützung benötigen. Die Einstufung erfolgt, wenn das Neue Begutachtungsassessment (NBA) einen Wert zwischen 12,5 und unter 27 Punkten ergibt.
„Pflegegrad 1 kennzeichnet eine geringe Beeinträchtigung mit 12,5 bis 27 Punkten; Betroffene meistern den Alltag überwiegend selbst, benötigen jedoch gelegentliche Unterstützung bei Mobilität oder Orientierung." – Sebastian Dorn, Specialist Editor for Social Law
Typische Beispiele für Pflegegrad 1 sind ältere Menschen, die Schwierigkeiten mit schweren Haushaltsaufgaben oder Einkäufen haben. Auch Personen mit Früh-Demenz, die körperlich fit sind, aber Orientierungsprobleme haben, fallen oft in diese Kategorie. Wichtig ist, dass die Pflegebedürftigkeit mindestens sechs Monate andauert und die Betroffenen in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt haben.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Im Gegensatz zu den Pflegegraden 2 bis 5 gibt es bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen für professionelle ambulante Pflege. Stattdessen liegt der Fokus auf Maßnahmen zur Prävention und Erhaltung der Selbstständigkeit:
Leistung | Betrag (2025/2026) |
|---|---|
Entlastungsbetrag | 131 € / Monat |
Pflegehilfsmittel (Verbrauchsprodukte) | 42 € / Monat |
Wohnraumanpassung (einmalig je Maßnahme) | bis zu 4.180 € |
Wohngruppenzuschlag | 224 € / Monat |
Pflegegeld | 0 € |
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich kann flexibel eingesetzt werden, z. B. für Reinigungsdienste, Alltagsbegleitung oder Gruppenaktivitäten. Eine Wohnraumanpassung, wie der Einbau einer ebenerdigen Dusche oder eines Handlaufs, sollte frühzeitig beantragt werden, um rechtzeitig auf Mobilitätseinschränkungen zu reagieren.
Im nächsten Abschnitt wird beschrieben, welche Leistungen und Voraussetzungen mit Pflegegrad 2 verbunden sind.
2. Pflegegrad 2
Pflegegrad 2 wird ab einem NBA-Punktwert von 27 bis unter 47,5 Punkten vergeben und beschreibt eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit. Betroffene können grundlegende Tätigkeiten wie Körperpflege, Ankleiden oder Orientierung nicht mehr ohne Hilfe bewältigen. Unterstützung durch Angehörige oder professionelle Pflegedienste ist daher notwendig. Typische Beispiele sind Menschen mit beginnender Demenz, Parkinson oder anderen chronischen Erkrankungen.
Mit Pflegegrad 2 stehen erstmals Pflegegeld und Pflegesachleistungen zur Verfügung. Wer die Pflege durch Angehörige organisiert, erhält monatlich 347 € Pflegegeld. Werden stattdessen ambulante Pflegedienste in Anspruch genommen, können Sachleistungen bis zu 796 € pro Monat genutzt werden. Beide Optionen lassen sich auch kombinieren.
Praxisbeispiel: Der 80-jährige Hans-Werner Schmidt wurde Anfang 2026 nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mit 30 Punkten eingestuft, was Pflegegrad 2 entspricht. Da seine Frau aufgrund ihrer Arthritis-Erkrankung die Pflege nicht allein bewältigen konnte, entschied sich die Familie, die monatlichen Pflegesachleistungen von 796 € zu nutzen, um einen ambulanten Pflegedienst für die Körperhygiene zu engagieren. Der Entlastungsbetrag von 131 € wurde für ein wöchentliches Gedächtnistraining eingesetzt. Zudem erhielt die Familie einen Zuschuss von 4.180 € für den barrierefreien Umbau des Badezimmers und installierte ein gefördertes Hausnotrufsystem.
Darüber hinaus gibt es gesetzlich geregelte Leistungen wie die Pflegeberatung. Wichtig für Personen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen: Nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist alle sechs Monate eine Pflegeberatung verpflichtend, um den Anspruch auf Leistungen zu sichern. Seit dem 1. Juli 2025 wurde außerdem ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingeführt. Diese beiden Budgets wurden im Rahmen der PUEG-Reform flexibel zusammengelegt.
Leistung | Betrag (2025/2026) |
|---|---|
Pflegegeld | 347 € / Monat |
Pflegesachleistungen | 796 € / Monat |
Entlastungsbetrag | 131 € / Monat |
Tages- und Nachtpflege | 721 € / Monat |
Vollstationäre Pflege | 805 € / Monat |
Gemeinsamer Jahresbetrag (Kurzzeit-/Verhinderungspflege) | 3.539 € / Jahr |
Pflegehilfsmittel (Verbrauchsprodukte) | 42 € / Monat |
Wohnraumanpassung (je Maßnahme) | bis zu 4.180 € |
Im nächsten Abschnitt wird beschrieben, welche zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten Pflegegrad 3 bietet.
3. Pflegegrad 3
Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn der NBA-Gesamtpunktwert zwischen 47,5 und unter 70 Punkten liegt. Menschen mit diesem Pflegegrad sind in ihrer Selbstständigkeit deutlich eingeschränkt und benötigen regelmäßig Unterstützung bei grundlegenden Alltagstätigkeiten wie Körperpflege, Anziehen oder Essen. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem zunehmenden Hilfebedarf, der durch Erkrankungen wie fortgeschrittenes Parkinson, Rollstuhlpflicht oder Demenz mit zusätzlichem körperlichem Pflegebedarf entstehen kann.
„Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn von einer ‚schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit' ausgegangen wird."
Jennifer Ann Steinort, Medizin- und Pflegejournalistin, Sanubi
Mit Pflegegrad 3 steigen die finanziellen Leistungen deutlich: Das Pflegegeld erhöht sich auf 599 € monatlich, während die Pflegesachleistungen auf 1.497 € monatlich anwachsen. Wer eine Kombination aus beiden Leistungen nutzen möchte, kann dies flexibel tun. Zum Beispiel wird bei 75 % Inanspruchnahme der Sachleistungen noch 25 % des Pflegegeldes ausgezahlt.
Praxisbeispiel: Luise Schreiber, 60 Jahre alt, wurde im Mai 2026 mit 55 Punkten in Pflegegrad 3 eingestuft. Aufgrund ihrer fortgeschrittenen Parkinson-Erkrankung benötigt sie tägliche Unterstützung bei der Körperpflege und beim Kochen. Diese Aufgaben werden von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, finanziert durch die Pflegesachleistungen. Zusätzlich nutzt sie den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, um wöchentliche Therapieeinheiten zur psychischen Stabilisierung zu finanzieren.
Auch die Entlastung für pflegende Angehörige ist geregelt: Der gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege beträgt 3.539 €. Während solcher Pflegepausen wird weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes gezahlt.
Leistung | Betrag (2025/2026) |
|---|---|
Pflegegeld | 599 € / Monat |
Pflegesachleistungen | 1.497 € / Monat |
Entlastungsbetrag | 131 € / Monat |
Tages- und Nachtpflege | 1.357 € / Monat |
Vollstationäre Pflege | 1.319 € / Monat |
Gemeinsamer Jahresbetrag (Kurzzeit-/Verhinderungspflege) | 3.539 € / Jahr |
Pflegehilfsmittel (Verbrauchsprodukte) | 42 € / Monat |
Wohnraumanpassung (je Maßnahme) | bis zu 4.180 € |
Wohngruppenzuschuss | 224 € / Monat |
Im nächsten Abschnitt wird näher darauf eingegangen, welche zusätzlichen Leistungen bei Pflegegrad 4 zur Verfügung stehen, insbesondere im Bereich der vollstationären Pflege.
4. Pflegegrad 4
Pflegegrad 4 wird bei einem NBA-Gesamtpunktwert zwischen 70 und unter 90 Punkten vergeben. Dieser Pflegegrad beschreibt eine besonders schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Menschen mit Pflegegrad 4 benötigen nahezu durchgehend Hilfe bei alltäglichen Aufgaben und umfassende Betreuung. Häufige Ursachen sind fortgeschrittene Demenz, schwere Folgen eines Schlaganfalls, Multiple Sklerose im Endstadium oder ausgeprägte Parkinson-Erkrankungen.
Fallbeispiel: Willi Hauck, 82 Jahre alt, erlitt einen Schlaganfall, der zu einer halbseitigen Lähmung führte. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen und benötigt vollständige Unterstützung bei der Körperpflege, beim Anziehen und beim Toilettengang. Im Begutachtungsverfahren erreichte er 76,5 Punkte und wurde in Pflegegrad 4 eingestuft.
Dieses Beispiel zeigt, wie hoch der Betreuungsbedarf in Pflegegrad 4 ist. Der Unterschied zu Pflegegrad 3 liegt in der Intensität der Pflege: Während bei Pflegegrad 3 eine mehrmals tägliche Unterstützung ausreicht, erfordert Pflegegrad 4 eine nahezu ununterbrochene Betreuung.
Leistung | Betrag (2025/2026) |
|---|---|
Pflegegeld | 800 € / Monat |
Pflegesachleistungen | 1.859 € / Monat |
Entlastungsbetrag | 131 € / Monat |
Tages- und Nachtpflege | 1.685 € / Monat |
Vollstationäre Pflege | 1.855 € / Monat |
Gemeinsamer Jahresbetrag (Kurzzeit-/Verhinderungspflege) | 3.539 € / Jahr |
Pflegehilfsmittel (Verbrauchsprodukte) | 42 € / Monat |
Wohnraumanpassung (je Maßnahme) | bis zu 4.180 € |
Wohngruppen-Zuschlag | 224 € / Monat |
Die Zahlen verdeutlichen den erhöhten Unterstützungsbedarf. Wer zu Hause gepflegt wird, kann Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Wird ein Pflegedienst für 50 % der Sachleistungen genutzt, wird das verbleibende Pflegegeld entsprechend ausgezahlt. Sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern, empfiehlt es sich, umgehend einen neuen Antrag auf Höherstufung zu stellen, da Leistungsanpassungen nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkend greifen.
Im nächsten Abschnitt wird Pflegegrad 5 erläutert.
5. Pflegegrad 5
Pflegegrad 5 ist die höchste Einstufung im deutschen Pflegesystem und wird bei einem NBA-Wert von 90 bis 100 Punkten vergeben. Er beschreibt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege. Das bedeutet, dass Betroffene in der Regel eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung benötigen, oft aufgrund vollständiger Immobilität oder maschineller Beatmung. Typische Ursachen für diese Einstufung sind fortgeschrittene Demenz mit Dauerüberwachung, schwere neurologische Erkrankungen oder vollständige Lähmungen. Nachfolgend werden die Besonderheiten und praktische Hinweise zu Pflegegrad 5 näher erläutert.
Ein Sonderfall in diesem Pflegegrad ist die sogenannte besondere Bedarfskonstellation. Auch bei einem niedrigeren Punktwert kann Pflegegrad 5 vergeben werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Dazu gehören Wachkoma, vollständige Tetraplegie oder schwerste Tremor- und Versteifungszustände. Das betrifft Situationen, in denen Gehen, Stehen und Greifen dauerhaft unmöglich sind, die betroffene Person jedoch geistig orientiert bleibt. Diese Regelung zeigt, dass nicht allein die Punktzahl, sondern vor allem der tatsächliche Pflegebedarf entscheidend ist.
Hinweis: Personen, die Pflegegeld in Pflegegrad 5 beziehen, sind gesetzlich verpflichtet, alle drei Monate einen kostenlosen Beratungsbesuch gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dieser Besuch dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege.
Leistungen in Pflegegrad 5
Die finanziellen Leistungen in Pflegegrad 5 sind die höchsten im gesamten System und umfassen:
Leistung | Betrag (2025/2026) |
|---|---|
Pflegegeld | 990 € / Monat |
Pflegesachleistungen | 2.299 € / Monat |
Entlastungsbetrag | 131 € / Monat |
Tages- und Nachtpflege | 2.085 € / Monat |
Vollstationäre Pflege | 2.096 € / Monat |
Gemeinsamer Jahresbetrag (Kurzzeit-/Verhinderungspflege) | 3.539 € / Jahr |
Pflegehilfsmittel (Verbrauchsprodukte) | 42 € / Monat |
Wohnraumanpassung (je Maßnahme) | bis zu 4.180 € |
Wohngruppen-Zuschlag | 224 € / Monat |
Wie bei den anderen Pflegegraden besteht auch hier die Möglichkeit, Pflegesachleistungen anteilig zu nutzen und das verbleibende Pflegegeld auszahlen zu lassen. Ab 2026 ist geplant, die Pflegeleistungen automatisch an die Lohnentwicklung anzupassen, um eine dynamische Anpassung der Beträge sicherzustellen.
Vor- und Nachteile der Pflegegrade im Vergleich
Die Pflegegrade unterscheiden sich in der Höhe der Leistungen und den Möglichkeiten, den Alltag zu erleichtern. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede der Pflegegrade auf einen Blick:
Pflegegrad | Punkte (NBA) | Pflegegeld | Sachleistungen | Gemeinsamer Jahresbetrag | Entlastungsbetrag |
|---|---|---|---|---|---|
PG 1 | 12,5 – 27 | – | – | – | 131 € / Monat |
PG 2 | 27 – 47,5 | 347 € / Monat | 796 € / Monat | 3.539 € / Jahr | 131 € / Monat |
PG 3 | 47,5 – 70 | 599 € / Monat | 1.497 € / Monat | 3.539 € / Jahr | 131 € / Monat |
PG 4 | 70 – 90 | 800 € / Monat | 1.859 € / Monat | 3.539 € / Jahr | 131 € / Monat |
PG 5 | 90 – 100 | 990 € / Monat | 2.299 € / Monat | 3.539 € / Jahr | 131 € / Monat |
Die Tabelle macht deutlich, dass der Übergang von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2 besonders einschneidend ist. Während Personen mit Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Sachleistungen erhalten, bleiben ihnen auch der gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (ab Juli 2025: 3.539 € pro Jahr) verwehrt. Dies kann für Betroffene und ihre Angehörigen eine erhebliche Belastung darstellen, obwohl bereits ein gewisser Unterstützungsbedarf besteht.
Ab Pflegegrad 2 steigen die Leistungen deutlich an, was den wachsenden Pflegebedarf widerspiegelt. Neben dem gestaffelten Pflegegeld bleibt der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat für alle Pflegegrade konstant. Dieser Betrag kann für zusätzliche Maßnahmen, wie etwa haushaltsnahe Dienstleistungen, genutzt werden. Außerdem steht allen Pflegegraden ein Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Maßnahme für Wohnraumanpassungen zur Verfügung.
Ein Nachteil zeigt sich jedoch im stationären Bereich: Selbst bei Pflegegrad 5 werden die Kosten für einen Heimplatz nicht vollständig von der Pflegekasse übernommen. Der Eigenanteil bleibt oft beträchtlich. Zudem erhalten Personen, die zu Hause gepflegt werden, in Pflegegrad 5 bis zu 2.299 € an Sachleistungen, während in der vollstationären Pflege lediglich 2.096 € bereitgestellt werden.
Diese Übersicht hilft dabei, die individuellen Pflegebedürfnisse besser einzuordnen und die passenden Leistungen zu identifizieren.
Fazit
Die besprochenen Punkte zeigen klar, wie das System der Pflegegrade aufgebaut ist. Es gibt fünf Pflegegrade, wobei ab Pflegegrad 2 finanzielle Unterstützung greift – ein entscheidender Schritt für Betroffene, der den Umfang der Hilfe deutlich verändert.
Falls es zu Unstimmigkeiten kommt, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen. Im Jahr 2024 führten 46 % der Widersprüche zu einer höheren Einstufung oder einer Korrektur des Bescheids. Beachten Sie dabei die Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids. Wichtig: Die Leistungen werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt und nicht rückwirkend. Sobald sich Ihr Pflegebedarf erhöht – beispielsweise durch eine neue Demenzdiagnose oder eine Verschlechterung einer chronischen Erkrankung – sollten Sie eine Höherstufung beantragen.
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Er kann flexibel eingesetzt werden, etwa für Hilfe beim Einkaufen oder für Unterstützung im Haushalt. Außerdem können bis zu 40 % nicht genutzter Sachleistungen in zusätzliche Entlastungsangebote umgewandelt werden.
Nutzen Sie auch die Möglichkeit einer kostenlosen Pflegeberatung. Diese hilft Ihnen, einen Überblick über alle Leistungen zu behalten und sicherzustellen, dass keine Ansprüche übersehen werden.
FAQs
Kann ein Pflegegrad herabgestuft werden?
Ja, es ist möglich, dass der Pflegegrad herabgestuft wird, wenn bei einer erneuten Begutachtung festgestellt wird, dass die Pflegebedürftigkeit nicht mehr in ausreichendem Maß vorliegt. Ohne eine solche erneute Bewertung bleibt der bestehende Pflegegrad jedoch unverändert.
Welcher Pflegegrad ist bei Demenz typisch?
Bei Demenz können Pflegegrade von 1 bis 5 vergeben werden. Leichte Demenz wird in der Regel mit Pflegegrad 1 oder 2 bewertet, mittelschwere Demenz führt meist zu Pflegegrad 3 oder 4, während schwere Demenz häufig Pflegegrad 4 oder 5 erhält. Die Einstufung richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf an Unterstützung.
Können Kinder einen Pflegegrad bekommen?
Ja, auch Kinder können einen Pflegegrad bekommen, wenn sie pflegebedürftig sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst, der den individuellen Pflegebedarf nach klar definierten Kriterien beurteilt.
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