Pflegekosten von der Steuer absetzen: Was das Finanzamt wirklich anerkennt
Pflegekosten von der Steuer absetzen: Was das Finanzamt wirklich anerkennt
Pflegekosten können steuerlich geltend gemacht werden, aber viele übersehen diese Möglichkeit aufgrund komplizierter Regeln. Die wichtigsten Optionen sind:
Außergewöhnliche Belastungen (§33 EStG): Absetzbar, wenn die Kosten die "zumutbare Eigenbelastung" (1–7 % des Einkommens) übersteigen.
Pflege-Pauschbetrag (§33b EStG): Pauschale Steuererleichterung (600 € bis 1.800 €), ohne Belegpflicht, bei Pflege im häuslichen Umfeld.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a EStG): Direkte Steuerermäßigung (20 % der Arbeitskosten, max. 4.000 €), ohne Schwellenwert.
Wichtig: Kosten dürfen nicht doppelt angesetzt werden. Belege wie Pflegegradbescheide, Rechnungen und Zahlungsnachweise sind entscheidend. Prüfen Sie, welche Regelung für Sie am günstigsten ist.
§33 EStG: Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen, ist es wichtig, Pflegekosten genau zu dokumentieren und nachzuweisen. Pflegekosten können gemäß §33 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie unvermeidbar sind, von Ihnen selbst getragen wurden und Ihre zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Das bedeutet: Nur Kosten, die eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten, reduzieren Ihre Steuerlast. Anders als beim Pflege-Pauschbetrag müssen hier sämtliche Ausgaben detailliert belegt werden, wobei es keine Höchstgrenze gibt.
Welche Kosten können abgesetzt werden?
Es lassen sich sämtliche pflegebedingten Ausgaben absetzen, die medizinisch notwendig sind oder auf einen anerkannten Pflegegrad zurückzuführen sind. Dazu gehören:
Leistungen von ambulanten Pflegediensten
Heimkosten, soweit sie ausschließlich der Pflege dienen (Unterkunft und Verpflegung sind nicht absetzbar, und bei dauerhafter Unterbringung wird eine „Haushaltsersparnis“ von 5,23 € pro Tag abgezogen)
Weitere absetzbare Kosten umfassen Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel wie Rollstühle oder Hörgeräte, barrierefreie Umbauten wie Treppenlifte oder bodengleiche Duschen, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapien sowie Lohnkosten für Haushaltshilfen, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit benötigt werden. Das Finanzamt erkennt jedoch keine rein altersbedingten Ausgaben ohne Pflegegrad oder ärztliche Bescheinigung an.
Hinweis: Leistungen, die Sie von der Pflegekasse erhalten haben, wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, müssen von den Gesamtkosten abgezogen werden, bevor Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben.
So ermitteln Sie Ihre zumutbare Eigenbelastung
Die zumutbare Eigenbelastung ist jener Teil der Pflegekosten, den Sie selbst tragen müssen, bevor das Finanzamt die Kosten anerkennt. Dieser Anteil liegt zwischen 1 % und 7 % Ihres Gesamteinkommens und hängt von Ihrer Einkommenshöhe, Ihrem Familienstand sowie der Anzahl Ihrer Kinder ab.
Die Berechnung erfolgt gestaffelt: Höhere Einkommen führen zu einem höheren Prozentsatz. Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 €, wenn Sie verheiratet sind und zwei Kinder haben, liegt die zumutbare Belastung bei etwa 3 %, also 1.200 €. Nur Kosten, die über diesem Betrag liegen, können steuerlich geltend gemacht werden.
Tipp aus der Praxis: Prüfen Sie, ob der Ansatz nach §33 EStG oder der Pflege-Pauschbetrag (600 € bis 1.800 €, je nach Pflegegrad) für Sie günstiger ist. Beide Optionen können nicht gleichzeitig für dieselbe Person genutzt werden.
Welche Nachweise fordert das Finanzamt?
Das Finanzamt verlangt eine sorgfältige Dokumentation aller Ausgaben. Ohne Belege geht nichts. Zu den erforderlichen Nachweisen gehören:
Pflegegradbescheid der Pflegekasse oder ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen ‚Bl' (blind) oder ‚H' (hilflos)
Ärztliche Verordnungen (Rezepte) für Medikamente und Hilfsmittel
Rechnungen für ambulante Pflegedienste oder Heimkosten, die Pflege- und Unterkunftskosten getrennt ausweisen
Kontoauszüge, die die Zahlung per Überweisung bestätigen (Barzahlungen werden ab 2025 nicht mehr akzeptiert)
Zusätzlich müssen Sie die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in Ihrer Steuererklärung angeben. Für Kuren oder Reha-Maßnahmen ist eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MDK) erforderlich, die vor Beginn der Maßnahme ausgestellt wurde.
Ein guter Tipp: Organisieren Sie alle Quittungen, Rechnungen und Fahrtenbücher für pflegebedingte Fahrten in einem Ordner. Das Finanzamt kann diese Unterlagen jederzeit anfordern.
§35a EStG: Haushaltsnahe Dienstleistungen und häusliche Pflege
Neben den außergewöhnlichen Belastungen nach §33 EStG gibt es eine weitere Möglichkeit, Pflegekosten steuerlich geltend zu machen: haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a EStG. Hierbei wird Ihre Steuerschuld direkt um 20 % der Arbeitskosten reduziert – bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € pro Jahr. Das Besondere: Es gibt keinen Schwellenwert. Gerade wenn Ihre Pflegekosten die Grenze nach §33 nicht überschreiten oder keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann §35a eine attraktive Alternative sein. Im Folgenden erfahren Sie, welche Leistungen absetzbar sind und worauf Sie achten sollten.
Welche Leistungen können abgesetzt werden?
Unter §35a EStG fallen Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Tätigkeiten, die im Haushalt der pflegebedürftigen Person oder in Ihrem eigenen Haushalt erbracht werden. Dazu gehören:
Unterstützung durch ambulante Pflegedienste, z. B. beim Aufstehen, Anziehen oder Essen
24-Stunden-Betreuungskräfte, die im Haushalt leben
Alltagsbegleitung und Hilfe bei der Haushaltsführung, wie Kochen, Putzen oder Einkaufen
Reinigungsarbeiten und Wäschepflege durch Haushaltshilfen
Diese Leistungen müssen innerhalb der EU oder des EWR erbracht werden. Auch Bewohner von Pflegeheimen können §35a nutzen, wenn sie dort einen eigenständigen Haushalt führen und die Arbeitskosten für ihre Wohnung separat auf der Rechnung ausgewiesen sind.
Wichtig: Medizinische Pflegeleistungen (z. B. Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung) sind von §35a ausgeschlossen. Diese können nur nach §33 EStG abgesetzt werden, sofern sie die zumutbare Belastung übersteigen.
§35a vs. §33: Die Unterschiede im Überblick
Die beiden Paragrafen schließen sich für dieselben Kosten gegenseitig aus, weshalb Sie sich entscheiden müssen. Die Wahl hängt von der Art der Kosten und Ihrer individuellen Situation ab:
Merkmal | §35a EStG (Haushaltsnahe Dienste) | §33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen) |
|---|---|---|
Art der Steuerersparnis | Direkte Steuerreduktion (20 % der Kosten) | Abzug vom zu versteuernden Einkommen |
Maximalbetrag | 4.000 € pro Jahr | Keine Begrenzung (abhängig von der Notwendigkeit) |
Zumutbare Belastung | Keine Schwelle – ab dem ersten Euro | 1–7 % des Einkommens müssen überschritten werden |
Welche Kosten? | Arbeitskosten für Pflege, Betreuung, Haushalt | Alle unvermeidbaren Pflege- und Krankheitskosten |
Pflegegrad nötig? | Nein (auch altersbedingte Hilfe zählt) | Meist ja (oder ärztliche Bescheinigung) |
Praxistipp: Wenn Ihre Pflegekosten die zumutbare Belastung nach §33 nicht erreichen, ist §35a oft die bessere Wahl. Bei hohen Kosten, etwa für stationäre Pflege, lohnt sich hingegen meist §33, da dort keine Obergrenze gilt.
Anforderungen an Rechnungen und Nachweise
Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen die Leistungen den Vorgaben des §35a EStG entsprechen. Das bedeutet: Ohne korrekte Rechnung und Zahlungsnachweis gibt es keine Steuerersparnis. Beachten Sie folgende Punkte:
Rechnung: Die Rechnung muss Arbeits- und Fahrtkosten getrennt von Materialkosten ausweisen, da nur die Arbeitskosten absetzbar sind.
Zahlung per Überweisung: Barzahlungen werden nicht akzeptiert.
Kontoauszug: Bewahren Sie den Kontoauszug als Zahlungsnachweis auf, da das Finanzamt diesen anfordern kann.
Wenn Sie eine Haushaltshilfe oder Betreuungskraft als Minijobber (bis 538 € monatlich) beschäftigen, sollten Sie das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale nutzen. Hier beträgt die maximale Steuerermäßigung 510 € pro Jahr. Für Leistungen, die über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden, benötigen Sie eine Verwalterbescheinigung, die die Arbeitskosten ausweist.
§33b EStG: Pflege-Pauschbetrag
Der Pflege-Pauschbetrag gemäß §33b EStG bietet pflegenden Angehörigen eine steuerliche Entlastung, die pauschal und ohne Belegpflicht gewährt wird. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen direkt reduziert. Seit 2021 wurden die Beträge angehoben und auch für niedrigere Pflegegrade zugänglich gemacht. Hier erfahren Sie, wer Anspruch darauf hat und wie sich die Höhe des Pauschbetrags nach Pflegegrad berechnet.
Wer hat Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag?
Der Anspruch besteht, wenn Sie die pflegebedürftige Person persönlich, unentgeltlich und entweder in Ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der gepflegten Person betreuen, vorausgesetzt, dies geschieht in Deutschland oder innerhalb der EU/des EWR.
Wichtig: Der Anspruch entfällt, wenn die pflegebedürftige Person Ihnen das Pflegegeld der Pflegeversicherung als Bezahlung überlässt. Wird das Pflegegeld jedoch für andere pflegebezogene Ausgaben wie Pflegehilfsmittel oder professionelle Dienste genutzt, bleibt der Anspruch erhalten.
Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben oder im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos) sein. Der Pauschbetrag kann von Angehörigen, aber auch von anderen Personen beantragt werden, die die Pflege übernehmen.
Höhe des Pauschbetrags nach Pflegegrad
Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Seit 2021 gelten folgende Beträge:
Pflegegrad / Merkzeichen | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
Pflegegrad 2 | 600 € |
Pflegegrad 3 | 1.100 € |
Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
Merkzeichen „H“ (hilflos) | 1.800 € |
Vor der Reform 2021 lag der Höchstbetrag bei 924 € und war ausschließlich für die höchsten Pflegegrade oder das Merkzeichen „H“ vorgesehen. Durch die Erweiterung auf Pflegegrad 2 und 3 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich vergrößert.
Aufteilung bei mehreren Pflegenden
Wenn mehrere Personen die Pflege unentgeltlich übernehmen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt. Voraussetzung ist, dass keine der Pflegenden eine Vergütung erhält. Sollte eine Pflegeperson bezahlt werden, scheidet diese aus der Aufteilung aus, und die übrigen Pflegenden teilen sich den gesamten Betrag.
Beispiel: Zwei Geschwister pflegen gemeinsam ihre Mutter mit Pflegegrad 4. Beide erhalten jeweils 900 € (die Hälfte von 1.800 €). Wird eines der Geschwister für die Pflege bezahlt, kann das andere den vollen Betrag von 1.800 € beanspruchen.
Für die Beantragung benötigen Sie die Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person sowie einen Nachweis über den Pflegegrad (z. B. Bescheinigung der Pflegekasse oder Kopie des Schwerbehindertenausweises). Der Pauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen Ihrer Steuererklärung eingetragen.
Heimkosten und stationäre Pflege: Was absetzbar ist
Dieser Abschnitt beleuchtet die steuerlichen Besonderheiten stationärer Pflege, nachdem zuvor die ambulanten Pflegekosten thematisiert wurden. Ein Umzug ins Pflegeheim bringt oft erhebliche Kosten mit sich. Einige davon können steuerlich berücksichtigt werden – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und mit klaren Abgrenzungen der Kostenarten.
Absetzbare vs. nicht absetzbare Ausgaben
Das Finanzamt unterscheidet streng zwischen pflegebezogenen Ausgaben und allgemeinen Lebenshaltungskosten. Absetzbar sind nur die Kosten, die direkt mit Pflege, Betreuung oder krankheitsbedingter Versorgung zusammenhängen. Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung gelten als Lebenshaltungskosten und können nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden.
Ist der Heimaufenthalt auf Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit zurückzuführen, können die pflegebezogenen Kosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden – jedoch nur der Anteil, der die individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Alternativ erlaubt das Steuerrecht, 20 % der Arbeitskosten für Pflege- und Betreuungsleistungen direkt von der Steuerschuld abzuziehen, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € jährlich.
Bei einem altersbedingten Heimaufenthalt ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit werden Unterkunfts- und Verpflegungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG behandelt. Für 2025 liegt die Obergrenze hier bei 12.096 € jährlich. Diese Regelung beeinflusst auch, wie Versicherungsleistungen steuerlich berücksichtigt werden – dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Wie Versicherungsleistungen die Absetzbarkeit beeinflussen
Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung, wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, sind für den Empfänger steuerfrei. Diese Beträge müssen jedoch vollständig von den Gesamtkosten abgezogen werden, bevor der verbleibende Eigenanteil in der Steuererklärung angesetzt werden kann.
Ein Beispiel: Betragen die monatlichen Heimkosten 3.500 € und leistet die Pflegekasse 1.500 €, können lediglich 2.000 € steuerlich geltend gemacht werden – vorausgesetzt, sie übersteigen den individuellen Zumutbarkeitsgrenzbetrag.
Wird Pflegegeld an einen Angehörigen gezahlt, der die Pflege übernimmt, entfällt der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG. Verwendet die pflegebedürftige Person das Pflegegeld jedoch für andere Zwecke, wie den Kauf von Pflegehilfsmitteln oder die Beauftragung professioneller Dienste, bleibt der Anspruch bestehen. Hier sind präzise Nachweise entscheidend, um den absetzbaren Anteil zu belegen.
Erforderliche Nachweise für Heimkosten
Um Heimkosten steuerlich geltend zu machen, benötigt das Finanzamt folgende Unterlagen:
Bescheinigung der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung, die den Pflegegrad und die medizinische Notwendigkeit des Heimaufenthalts bestätigt
Rechnungen des Pflegeheims, aus denen Pflege- und Betreuungskosten separat von Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen sind
Nachweise über Versicherungsleistungen, z. B. Abrechnungen der Pflegekasse mit den erstatteten Beträgen
Zahlungsbelege, wie Kontoauszüge, die die tatsächlichen Zahlungen bestätigen
Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person für die Steuererklärung
Praxistipp: Fordern Sie vom Pflegeheim eine detaillierte Jahresabrechnung an, in der die einzelnen Kostenarten aufgeschlüsselt sind. So können Sie dem Finanzamt genau nachweisen, welcher Anteil auf absetzbare Pflegeleistungen entfällt. Bewahren Sie alle Belege gut sortiert auf, um bei Rückfragen schnell reagieren zu können.
Ein wichtiger Hinweis: Zieht die pflegebedürftige Person dauerhaft ins Heim und gibt ihre bisherige Wohnung auf, kann das Finanzamt eine sogenannte Haushaltsersparnis von den absetzbaren Kosten abziehen. Dieser Betrag entspricht den eingesparten Kosten durch die Aufgabe des eigenen Haushalts.
So tragen Sie Pflegekosten in die Steuererklärung ein
Hier finden Sie eine praktische Anleitung, wie Sie Pflegekosten korrekt in Ihrer Steuererklärung angeben. Fehler wie das Nicht-Abziehen steuerfreier Versicherungsleistungen oder die Nutzung falscher Formulare können vermieden werden, wenn Sie systematisch vorgehen.
Belege sammeln und organisieren
Sammeln Sie alle relevanten Belege, da das Finanzamt diese eventuell anfordert. Ein gut strukturierter Ordner – digital oder in Papierform – hilft Ihnen, den Überblick zu behalten.
Zu den wichtigen Unterlagen gehören:
Der Bescheid der Pflegekasse mit dem anerkannten Pflegegrad (1–5).
Bei einer Behinderung: der Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts mit dem Grad der Behinderung (GdB).
Rechnungen von Pflegediensten, Pflegeheimen oder haushaltsnahen Dienstleistern. Achten Sie darauf, dass Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sind.
Kontoauszüge oder Überweisungsbelege als Zahlungsnachweis. Barzahlungen werden bei haushaltsnahen Dienstleistungen in der Regel nicht anerkannt.
Abrechnungen der Pflegekasse, aus denen hervorgeht, welche Leistungen (z. B. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen) Sie erhalten haben. Diese Beträge müssen von den Gesamtkosten abgezogen werden.
Für besondere Ausgaben, wie therapeutische Reisen oder spezielle Pflegehilfsmittel (z. B. Lifter oder Spezialmatratzen), kann ein ärztliches Attest erforderlich sein, das die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Seit 2021 ist zudem die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person notwendig, wenn Sie den Pflege-Pauschbetrag beantragen möchten.
Die passenden Formulare ausfüllen
Sobald alle Unterlagen geordnet sind, können Sie die entsprechenden Formulare ausfüllen. Je nach Art der Pflegekosten kommen unterschiedliche Anlagen zum Einsatz:
Anlage Außergewöhnliche Belastungen: Hier tragen Sie allgemeine Pflegekosten wie Heimkosten oder professionelle Pflegedienste ein. Diese Angaben erfolgen in den Zeilen 61–68. Auch der Pflege-Pauschbetrag wird in dieser Anlage eingetragen. Vergessen Sie nicht, die Steuer-ID der gepflegten Person anzugeben, da sonst der Pauschbetrag nicht anerkannt wird.
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: Diese Anlage nutzen Sie, wenn Sie haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend machen möchten, z. B. für einen ambulanten Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Betreuungskraft. Hier können Sie bis zu 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, maximal 4.000 € pro Jahr.
Wichtig: Dieselben Ausgaben dürfen nicht gleichzeitig als außergewöhnliche Belastung und als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden. Prüfen Sie im Vorfeld, welche Variante für Sie finanziell vorteilhafter ist.
Ziehen Sie außerdem steuerfreie Versicherungsleistungen von Ihren Gesamtkosten ab. Beachten Sie: Erhalten Sie als pflegender Angehöriger das Pflegegeld der betreuten Person für sich selbst, entfällt der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag.
Pflegekosten über ELSTER einreichen
Die elektronische Steuererklärung über ELSTER erleichtert die Abgabe und beschleunigt die Bearbeitung. Sie können Belege digital hochladen, was den Prozess zusätzlich vereinfacht. Laut Statistischem Bundesamt erhalten etwa 90 % der Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung abgeben, eine Rückerstattung.
Nach der Registrierung bei ELSTER können Sie Ihre Steuererklärung Schritt für Schritt online ausfüllen. Laden Sie wichtige Nachweise, wie den Bescheid über den Pflegegrad oder ärztliche Atteste, direkt als PDF hoch. Das Finanzamt hat so alle Informationen griffbereit und muss weniger Rückfragen stellen. Vergessen Sie nicht, Ihre Eingaben regelmäßig zu speichern. Bevor Sie die Erklärung abschicken, prüfen Sie, ob Sie die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt haben. Nur die Kosten, die diese Schwelle überschreiten, wirken sich steuerlich aus.
Fazit: Das Maximum aus Pflegekosten-Abzügen herausholen
Pflege bringt oft nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Herausforderungen mit sich. Wer jedoch die steuerlichen Möglichkeiten geschickt nutzt, kann die finanzielle Last deutlich reduzieren. Drei zentrale Ansätze stehen dabei im Fokus: außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und der Pflege-Pauschbetrag. Jeder dieser Ansätze bietet Vorteile, wenn er korrekt angewendet wird:
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG): Ideal bei hohen Pflegekosten, wie etwa bei einer Heimunterbringung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG): Besonders geeignet für ambulante Pflegedienste, mit einer direkten Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten.
Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG): Ein pauschaler Abzug für pflegende Angehörige.
Es lohnt sich, die eigene Strategie sorgfältig zu planen und die Ansprüche so abzustimmen, dass der größtmögliche Steuervorteil entsteht.
Wichtig: Vermeiden Sie es, Kosten doppelt anzusetzen. Prüfen Sie genau, welcher Ansatz für Ihre Situation am besten passt. Bei sehr hohen Ausgaben kann § 33 EStG – trotz der zumutbaren Eigenbelastung – günstiger sein als der Pauschbetrag. Für ambulante Dienste hingegen bietet § 35a EStG oft den größeren Vorteil durch die direkte Steuerermäßigung.
Wie bereits erwähnt, sind klare Belege und die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben entscheidend. Sammeln Sie alle notwendigen Nachweise und dokumentieren Sie den Pflegealltag systematisch – zum Beispiel mit der MeinPflegetagebuch-App. Achten Sie auf getrennte Rechnungen und halten Sie die Steuer-ID der gepflegten Person griffbereit. Steuerfreie Leistungen der Pflegekasse müssen von den Gesamtkosten abgezogen werden – nur der Eigenanteil zählt.
Nutzen Sie das ELSTER-Portal für die Einreichung Ihrer Steuererklärung. Das spart Zeit und ermöglicht das direkte Hochladen der erforderlichen Nachweise.
„Um finanziell zumindest etwas entlastet zu werden, können Sie Pflegekosten bzw. Aufwendungen für Unterstützung steuerlich geltend machen." – Bernhard Köstler, Dipl.-Finanzwirt
FAQs
Kann ich Fahrtkosten zur Pflege steuerlich absetzen?
Ja, Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Pflege anfallen, können unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise Fahrten zu Pflegeeinrichtungen oder Fahrten, die im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen notwendig sind. Wichtig ist jedoch, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit diese Kosten vom Finanzamt anerkannt werden.
Was gilt bei Pflege im Ausland?
Auch bei Pflegeleistungen im Ausland gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie in Deutschland. Das bedeutet, dass Pflegekosten absetzbar sind, sofern sie eindeutig einer Person mit Wohnsitz in Deutschland zugeordnet werden können und die erforderliche Dokumentation vollständig und korrekt vorliegt.
Worauf sollte man achten? Alle Belege müssen sorgfältig aufbewahrt und ordnungsgemäß ausgefüllt sein. Nur so kann die steuerliche Anerkennung der Kosten sichergestellt werden. Das betrifft beispielsweise Rechnungen, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls ärztliche Bescheinigungen.
Die Einhaltung dieser Anforderungen ist entscheidend, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
Wie wirkt sich Pflegegeld auf die Absetzbarkeit aus?
Pflegegeld wirkt sich auf die steuerliche Absetzbarkeit aus, da Pflegekosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie nicht durch Leistungen wie Pflegegeld, Pflegeversicherung oder Beihilfen gedeckt sind. Diese Leistungen werden angerechnet und reduzieren den Betrag, der steuerlich absetzbar ist.
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