Ambulante Pflege – Definition & Bedeutung

Aktualisiert: 17.03.2026 · Pflege-Glossar

Ambulante Pflege ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben und dort professionell versorgt zu werden. Zugelassene Pflegedienste, darunter auch Sozialstationen, kommen regelmäßig nach Hause und übernehmen pflegerische, hauswirtschaftliche und medizinische Aufgaben.

Welche Leistungen umfasst ambulante Pflege?

Ambulante Pflegedienste decken drei zentrale Bereiche ab:

  • Grundpflege – Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Finanziert über die Pflegeversicherung (SGB XI).
  • Behandlungspflege – Medizinische Maßnahmen wie Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe. Ärztlich verordnet und über die Krankenversicherung (SGB V) finanziert.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung – Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung und Wäschepflege.

In unserem Ratgeber zur ambulanten Pflege erfahren Sie ausführlich, wie Sie den passenden Pflegedienst finden und welche Leistungen Ihnen zustehen.

Wer hat Anspruch auf ambulante Pflege?

Grundsätzlich haben alle Versicherten mit einem anerkannten Pflegegrad Zugang zu ambulanter Pflege:

  • Ab Pflegegrad 1: Einsatz des Entlastungsbetrags (131 €/Monat) für ambulante Pflegeleistungen – bei PG 1 auch für Pflegesachleistungen (Sonderregelung).
  • Ab Pflegegrad 2: Anspruch auf Pflegesachleistungen (796 € bis 2.299 € monatlich, je nach Pflegegrad) sowie Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
Tipp – Kombinationsleistung: Sie können Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren. Nutzen Sie z. B. einen Teil des Sachleistungsbudgets für den Pflegedienst und erhalten den Rest anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. So behalten Sie maximale Flexibilität.

Abgrenzung zur stationären Pflege

Während ambulante Pflege im eigenen Zuhause stattfindet, erfolgt stationäre Pflege dauerhaft in einem Pflegeheim. Ambulante Pflege wird in der Regel bevorzugt, solange die häusliche Versorgung sichergestellt werden kann – der Grundsatz lautet: ambulant vor stationär. Erst wenn der Pflegebedarf die Möglichkeiten der ambulanten Versorgung übersteigt, kommt ein Wechsel in die stationäre Pflege in Betracht.

Häufig gestellte Fragen

Ambulante Pflege bezeichnet die professionelle pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Zugelassene Pflegedienste erbringen dabei Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung – je nach individuellem Bedarf und Pflegegrad.
Bereits ab Pflegegrad 1 können Sie ambulante Pflege in Anspruch nehmen – über den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (Stand 2026). Pflegesachleistungen, also die direkte Abrechnung mit dem Pflegedienst, stehen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Leistungen. Die Pflegeversicherung übernimmt ab Pflegegrad 2 Sachleistungen von 796 € (PG 2) bis 2.299 € (PG 5) monatlich. Kosten darüber hinaus tragen Sie als Eigenanteil. Behandlungspflege wird separat über die Krankenversicherung finanziert.

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