Entlastungsbetrag – Definition & Bedeutung

Aktualisiert: 17.03.2026 · Pflege-Glossar

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung von 131 € (Stand 2026), die allen Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad zusteht. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Entlastungsbetrag.

Höhe und Anspruch

Der Entlastungsbetrag beträgt einheitlich 131 € pro Monat für alle Pflegegrade (1–5). Voraussetzung ist:

  • Ein anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1)
  • Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt (nicht im Pflegeheim)

Der Betrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden. Sie reichen Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse ein und erhalten den Betrag erstattet.

Tipp – Ansparen möglich: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können in das Folgejahr übertragen werden und stehen dort bis zum 30. Juni zur Verfügung. So lassen sich größere Ausgaben – z. B. für eine Woche Tagespflege – leichter finanzieren.

Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Der Entlastungsbetrag darf für folgende Leistungen verwendet werden:

  • Tagespflege und Nachtpflege – Zuzahlung zu teilstationären Angeboten
  • Kurzzeitpflege – Eigenanteil bei vorübergehender stationärer Versorgung
  • Zugelassene Betreuungs- und Entlastungsangebote – z. B. Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen oder Betreuungsgruppen
  • Ambulante Pflegedienste – für hauswirtschaftliche Versorgung und pflegerische Betreuung

Sonderregelung bei Pflegegrad 1: Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf reguläre Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag darf hier jedoch ausnahmsweise auch für Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden, etwa für Grundpflege.

Häufig gestellte Fragen

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene monatliche Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von 131 € (Stand 2026). Er dient der Finanzierung von Entlastungs- und Betreuungsangeboten für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5), die zu Hause gepflegt werden. Der Betrag steht unabhängig davon zur Verfügung, ob die Pflege durch Angehörige oder einen Pflegedienst erfolgt.
Der Entlastungsbetrag kann für Tagespflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie hauswirtschaftliche Versorgung eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 1 darf er zusätzlich auch für Pflegesachleistungen verwendet werden.

Weiterführende Ratgeber-Artikel

Pflegedienst in Ihrer Nähe finden

Vergleichen Sie kostenlos Pflegedienste in Ihrer Region und finden Sie die passende Unterstützung.

Jetzt Pflegedienst finden →

Weitere Glossar-Begriffe