Entlastungsbetrag 2026: 131 € monatlich richtig nutzen

Aktualisiert: 15.03.2026 · Pflege-Ratgeber

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung von 131 €, die allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht. Er dient zur Finanzierung von Entlastungsangeboten im Alltag – von Haushaltshilfe über Betreuungsgruppen bis hin zu Tagespflege. Viele Pflegebedürftige nutzen diesen Anspruch nicht aus.

Entlastungsbetrag 2026: Höhe und Anspruch

Pflegegrad Entlastungsbetrag / Monat
Pflegegrad 1 131 €
Pflegegrad 2 131 €
Pflegegrad 3 131 €
Pflegegrad 4 131 €
Pflegegrad 5 131 €

Das ergibt einen Jahresanspruch von 1.572 €. Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres noch verbraucht werden.

Erhöhung 2025: Der Entlastungsbetrag wurde zum 1. Januar 2025 von 125 € auf 131 € monatlich angehoben. Dies entspricht einer Steigerung um 4,8 %.

Wofür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er darf ausschließlich für qualitätsgesicherte Leistungen eingesetzt werden:

1. Tagespflege und Nachtpflege

Teilstationäre Betreuung tagsüber oder nachts in einer zugelassenen Einrichtung. Besonders geeignet, um pflegende Angehörige tagsüber zu entlasten.

2. Kurzzeitpflege

Vorübergehende stationäre Pflege, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Der Entlastungsbetrag kann ergänzend zum Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

3. Zugelassene Pflegedienste

Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegeleistungen (Grundpflege) genutzt werden, bei höheren Pflegegraden nur für hauswirtschaftliche Unterstützung und Betreuung.

4. Angebote zur Unterstützung im Alltag

Nach Landesrecht anerkannte Angebote, zum Beispiel:

  • Haushaltshilfe – Einkaufen, Kochen, Putzen
  • Alltagsbegleitung – Spaziergänge, Gespräche, Vorlesen
  • Betreuungsgruppen – gemeinsame Aktivitäten für Menschen mit Demenz
  • Serviceangebote für Pflegende – Pflegekurse, Beratung
Tipp: Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer Liste der in Ihrem Bundesland anerkannten Entlastungsangebote. Nur Leistungen von anerkannten Anbietern werden erstattet.

Entlastungsbetrag richtig abrechnen

Es gibt zwei Wege, den Entlastungsbetrag abzurechnen:

  • Kostenerstattung: Sie bezahlen die Leistung zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Die Erstattung erfolgt dann bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags.
  • Abtretungserklärung: Sie bevollmächtigen den Leistungsanbieter (z. B. den Pflegedienst), direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. So müssen Sie nicht in Vorleistung gehen.

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Für Menschen mit Pflegegrad 1 hat der Entlastungsbetrag eine besondere Bedeutung: Da es bei Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Sachleistungen gibt, ist der Entlastungsbetrag die einzige regelmäßige finanzielle Leistung. Er kann hier auch für körperbezogene Pflegeleistungen eines Pflegedienstes eingesetzt werden, eine Sonderregelung, die bei höheren Pflegegraden nicht gilt.

Pflegedienst finden: Suchen Sie einen Pflegedienst in Ihrer Nähe, der Entlastungsleistungen anbietet und direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Häufig gestellte Fragen

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € monatlich (Stand 2026). Er steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Der Betrag wurde zum 1. Januar 2025 von 125 € auf 131 € angehoben.
Ja, der Entlastungsbetrag kann innerhalb des Kalenderjahres angespart werden. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch eingesetzt werden. Danach verfallen sie.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für: Tagespflege und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste (bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflege), sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Haushaltshilfe, Betreuungsgruppen).
Der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen jedoch die Kosten zunächst vorstrecken und die Rechnungen bei der Pflegekasse zur Erstattung einreichen. Alternativ kann der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen (Abtretungserklärung).
Ja, der Entlastungsbetrag von 131 € steht ausdrücklich auch bei Pflegegrad 1 zur Verfügung. Da es bei Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Sachleistungen gibt, ist der Entlastungsbetrag hier eine besonders wichtige Leistung.

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