Pflegegeld 2026: Beträge, Voraussetzungen & Antrag

Aktualisiert: 15.03.2026 · Pflege-Ratgeber

Pflegegeld ist eine der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung. Es steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern gepflegt werden. Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben.

Pflegegeld 2026: Aktuelle Beträge

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld / Monat
Pflegegrad 1 – (kein Anspruch)
Pflegegrad 2 347 €
Pflegegrad 3 599 €
Pflegegrad 4 800 €
Pflegegrad 5 990 €
Gut zu wissen: Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Dafür erhalten Betroffene den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich.

Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld

Um Pflegegeld zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Anerkannter Pflegegrad 2 oder höher – die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD).
  • Häusliche Pflege – die Pflege findet im eigenen Zuhause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft statt.
  • Pflege durch nicht-professionelle Personen – Angehörige, Freunde oder Nachbarn übernehmen die Pflege. Wird ein Pflegedienst eingesetzt, kommen stattdessen Sachleistungen infrage.
  • Sichergestellte Pflege – die Pflegekasse muss davon überzeugt sein, dass die häusliche Pflege ausreichend gewährleistet ist.

Pflegegeld beantragen

Der Antrag auf Pflegegeld läuft über den Antrag auf einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse. Sobald der Pflegegrad anerkannt ist, können Sie wählen, ob Sie Pflegegeld, Sachleistungen oder eine Kombinationsleistung erhalten möchten.

  1. Pflegegrad beantragen – formloser Antrag bei der Pflegekasse (telefonisch, schriftlich oder online).
  2. MD-Begutachtung – der Medizinische Dienst prüft den Pflegebedarf vor Ort.
  3. Bescheid abwarten – die Pflegekasse entscheidet innerhalb von 25 Arbeitstagen.
  4. Leistungsart wählen – Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistung.
Tipp: Nutzen Sie unseren Pflegegrad-Rechner, um vorab einzuschätzen, welcher Pflegegrad in Ihrer Situation wahrscheinlich ist.

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistungen

Wenn Sie die Pflege teilweise selbst organisieren und teilweise einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, kommt die Kombinationsleistung infrage. Dabei wird der nicht genutzte Anteil der Sachleistungen anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

Rechenbeispiel (Pflegegrad 3):

  • Sachleistungen gesamt: 1.497 €/Monat
  • Pflegedienst-Kosten: 748,50 € (= 50 % ausgeschöpft)
  • Verbleibendes Pflegegeld: 50 % von 599 € = 299,50 €

Pflicht zum Beratungseinsatz

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3 SGB XI) durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen:

  • Pflegegrad 2: halbjährlich
  • Pflegegrad 3, 4 und 5: vierteljährlich

Die Kosten trägt die Pflegekasse. Der Pflegedienst überprüft, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, und gibt praktische Tipps. Wird der Beratungseinsatz versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen.

Pflegegeld und Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson kurzfristig ausfällt (Urlaub, Krankheit), können Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu 6 Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Der jährliche Gesamtbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 €.

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Häufig gestellte Fragen

Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich: 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, nicht an die Pflegeperson. Die pflegebedürftige Person kann das Geld frei verwenden, um die häusliche Pflege sicherzustellen – üblicherweise wird es als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben.
Ja, das ist als Kombinationsleistung möglich. Wenn Sie z. B. bei Pflegegrad 3 einen Pflegedienst für 50 % der Sachleistungen (748,50 €) nutzen, erhalten Sie zusätzlich 50 % des Pflegegeldes (299,50 €). Die prozentuale Anrechnung erfolgt automatisch.
Nein, Pflegegeld wird nicht als Einkommen auf Sozialhilfeleistungen angerechnet. Es ist zweckgebunden für die Sicherstellung der Pflege und bleibt daher von der Einkommensanrechnung ausgenommen.
Bei einem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld für bis zu 28 Tage weitergezahlt. Ab dem 29. Tag ruht der Anspruch. Bei Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte für bis zu 8 Wochen weitergezahlt.

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