Pflegegrad 2: Was steht mir zu?

Aktualisiert: 15.03.2026 · Pflege-Ratgeber

Pflegegrad 2 wird bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit vergeben. Betroffene benötigen regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Ab Pflegegrad 2 besteht erstmals Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen – die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung.

Voraussetzungen für Pflegegrad 2

Die Einstufung in Pflegegrad 2 erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) anhand des Neuen Begutachtungsinstruments (NBI). Dabei werden sechs Lebensbereiche bewertet und zu einem Gesamtpunktwert zusammengerechnet.

Kriterium Details
Punktwert (NBI) 27 bis unter 47,5 Punkte
Grad der Beeinträchtigung Erheblich
Typische Situationen Regelmäßige Hilfe beim Waschen und Ankleiden, Unterstützung bei Mahlzeiten, Orientierungsprobleme bei Demenz, eingeschränkte Mobilität in der Wohnung
Tipp: Nutzen Sie unseren Pflegegrad-Rechner, um vorab einzuschätzen, ob die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 erfüllt sein könnten.

Leistungen bei Pflegegrad 2

Mit Pflegegrad 2 steht Ihnen ein umfangreiches Leistungspaket zu. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Leistungen im Überblick (Stand 2026):

Leistung Betrag / Umfang
Pflegegeld 347 € / Monat
Pflegesachleistungen 796 € / Monat
Entlastungsbetrag 131 € / Monat
Tages- und Nachtpflege 721 € / Monat
Verhinderungs-/Kurzzeitpflege Bis zu 3.539 € / Jahr
Vollstationäre Pflege 805 € / Monat
Pflegehilfsmittel (Verbrauch) Bis zu 42 € / Monat
Wohnraumanpassung Bis zu 4.180 € je Maßnahme
Digitale Pflegeanwendungen (DiPa) 53 € / Monat

Pflegegeld, Sachleistungen und Kombinationsleistung

Ab Pflegegrad 2 haben Sie die Wahl, wie Sie Ihre Pflegeleistungen organisieren:

  • Pflegegeld (347 €/Monat) – Sie erhalten das Geld direkt ausgezahlt und organisieren die Pflege selbst, z. B. durch Angehörige oder Nachbarn. Voraussetzung: Die Pflege muss sichergestellt sein.
  • Sachleistungen (796 €/Monat) – Ein zugelassener Pflegedienst übernimmt die Pflege und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
  • Kombinationsleistung – Sie nutzen beide Optionen anteilig. Beispiel: Wenn der Pflegedienst 50 % der Sachleistungen ausschöpft (398 €), erhalten Sie zusätzlich 50 % des Pflegegeldes (173,50 €).
Beratungseinsatz Pflicht: Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Kosten trägt die Pflegekasse. Der Pflegedienst überprüft dabei, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, und gibt Tipps.

Weitere Leistungen und Tipps

Über Pflegegeld und Sachleistungen hinaus stehen Ihnen bei Pflegegrad 2 weitere wichtige Leistungen zu:

  • Verhinderungs-/Kurzzeitpflege: Bis zu 3.539 € jährlich als gemeinsamer Jahresbetrag, wenn Ihre Pflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit) oder vorübergehend stationäre Pflege benötigt wird, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Tages- und Nachtpflege: Teilstationäre Betreuung tagsüber oder nachts – zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen, ohne Anrechnung.
  • Wohngruppen-Zuschlag: 214 € monatlich, wenn Sie in einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft leben.
  • Rentenversicherungsbeiträge: Wenn eine Pflegeperson Sie mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt, zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson.
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Häufig gestellte Fragen

Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt 347 € monatlich (Stand 2026). Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist für die Pflege durch Angehörige oder Freunde vorgesehen.
Für Pflegegrad 2 benötigen Sie einen Gesamtpunktwert von 27 bis unter 47,5 Punkten im Neuen Begutachtungsinstrument (NBI). Dies entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
Pflegegeld (347 €) erhalten Sie, wenn Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen. Sachleistungen (796 €) werden von einem zugelassenen Pflegedienst erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Beides kann als Kombinationsleistung anteilig kombiniert werden.
Ja. Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege mit einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Die Leistung greift, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist oder vorübergehend stationäre Pflege benötigt wird.
Ja. Wenn sich der Pflegebedarf verschlechtert, können Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Höherstufungsantrag stellen. Es findet dann eine erneute Begutachtung statt. Bei Pflegegrad 3 steigt das Pflegegeld auf 599 € und die Sachleistungen auf 1.497 €.

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