Pflegeperson – Definition & Bedeutung
Eine Pflegeperson ist jemand, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt. Im Gegenzug genießt die Pflegeperson eine umfassende soziale Absicherung durch die Pflegekasse – unter anderem Beiträge zur Rentenversicherung. Mehr zum Alltag pflegender Angehöriger lesen Sie in unserem Ratgeber für pflegende Angehörige.
Gesetzliche Definition (§ 19 SGB XI)
Nach § 19 SGB XI gilt als Pflegeperson, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2
- Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig, also nicht als berufliche Tätigkeit
- Die Pflegeperson ist höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig
Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden. Das bezogene Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es in der Regel als Anerkennung an die Pflegeperson weitergibt.
Soziale Absicherung für Pflegepersonen
Pflegepersonen haben Anspruch auf eine umfassende soziale Absicherung, die automatisch über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen läuft:
- Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und dem Umfang der Pflege. Bei Pflegegrad 5 und ausschließlicher Pflege durch Angehörige ist der Beitrag am höchsten.
- Unfallversicherung: Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit und auf dem Weg zum Pflegebedürftigen automatisch unfallversichert.
- Arbeitslosenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sodass nach Ende der Pflegetätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Berufstätige, die einen nahen Angehörigen pflegen möchten, haben gesetzliche Freistellungsrechte:
- Pflegezeit: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung. Der Rechtsanspruch besteht in Betrieben ab 16 Beschäftigten. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz.
- Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit (mindestens 15 Stunden/Woche) in Betrieben ab 26 Beschäftigten. Zur finanziellen Überbrückung kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragt werden.
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung in einer akuten Pflegesituation mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Häufig gestellte Fragen
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