Pflegeperson – Definition & Bedeutung

Aktualisiert: 17.03.2026 · Pflege-Glossar

Eine Pflegeperson ist jemand, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt. Im Gegenzug genießt die Pflegeperson eine umfassende soziale Absicherung durch die Pflegekasse – unter anderem Beiträge zur Rentenversicherung. Mehr zum Alltag pflegender Angehöriger lesen Sie in unserem Ratgeber für pflegende Angehörige.

Gesetzliche Definition (§ 19 SGB XI)

Nach § 19 SGB XI gilt als Pflegeperson, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2
  • Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig, also nicht als berufliche Tätigkeit
  • Die Pflegeperson ist höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig

Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden. Das bezogene Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es in der Regel als Anerkennung an die Pflegeperson weitergibt.

Soziale Absicherung für Pflegepersonen

Pflegepersonen haben Anspruch auf eine umfassende soziale Absicherung, die automatisch über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen läuft:

  • Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und dem Umfang der Pflege. Bei Pflegegrad 5 und ausschließlicher Pflege durch Angehörige ist der Beitrag am höchsten.
  • Unfallversicherung: Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit und auf dem Weg zum Pflegebedürftigen automatisch unfallversichert.
  • Arbeitslosenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sodass nach Ende der Pflegetätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann.
Tipp – Rentenversicherungsbeiträge: Die Pflegekasse meldet Sie automatisch bei der Rentenversicherung an und zahlt die Beiträge, sobald Sie als Pflegeperson anerkannt sind. Sie müssen dafür keinen eigenen Antrag stellen. Prüfen Sie regelmäßig Ihren Rentenversicherungsverlauf, um sicherzustellen, dass die Zeiten korrekt erfasst sind.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Berufstätige, die einen nahen Angehörigen pflegen möchten, haben gesetzliche Freistellungsrechte:

  • Pflegezeit: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung. Der Rechtsanspruch besteht in Betrieben ab 16 Beschäftigten. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz.
  • Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit (mindestens 15 Stunden/Woche) in Betrieben ab 26 Beschäftigten. Zur finanziellen Überbrückung kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragt werden.
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung in einer akuten Pflegesituation mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Häufig gestellte Fragen

Als Pflegeperson gilt nach § 19 SGB XI, wer einen pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig an mindestens zwei Tagen pro Woche für insgesamt mindestens 10 Stunden wöchentlich in dessen häuslicher Umgebung pflegt. Die Pflegeperson darf dabei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Pflegepersonen werden umfassend sozial abgesichert: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung (Höhe abhängig vom Pflegegrad), zur Arbeitslosenversicherung und es besteht automatischer Unfallversicherungsschutz während der Pflegetätigkeit. Nach Ende der Pflege haben Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ermöglicht Beschäftigten, sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch. Ergänzend gibt es die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten mit reduzierter Arbeitszeit (mindestens 15 Stunden/Woche).

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