Grundpflege – Definition & Bedeutung

Aktualisiert: 17.03.2026 · Pflege-Glossar

Grundpflege umfasst die alltägliche Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Also alle regelmäßig wiederkehrenden Pflegemaßnahmen, die nicht ärztlich verordnet werden müssen. Sie bildet den Kern der ambulanten Pflege und wird über die Pflegeversicherung finanziert.

Was gehört zur Grundpflege?

Die Grundpflege gliedert sich in mehrere Bereiche:

  • Körperpflege – Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettengang
  • Ernährung – Mundgerechte Zubereitung der Nahrung, Hilfe beim Essen und Trinken
  • Mobilität – Aufstehen, Zubettgehen, Umlagern, Transfers (z. B. Bett, Rollstuhl), Treppensteigen
  • An- und Auskleiden – Hilfe beim Anziehen, Umziehen und Auswählen passender Kleidung
Seit dem PSG II (2017): Der Begriff Grundpflege umfasst heute nicht nur körperbezogene Pflegemaßnahmen, sondern auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen – etwa Unterstützung bei der Alltagsgestaltung, Orientierungshilfen oder Begleitung bei Aktivitäten. Diese erweiterte Definition gilt für die Leistungsbewilligung der Pflegeversicherung.

Finanzierung und Abgrenzung zur Behandlungspflege

Grundpflege wird über die Pflegeversicherung (SGB XI) finanziert. Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige Pflegesachleistungen nutzen, um einen ambulanten Pflegedienst mit der Grundpflege zu beauftragen. Alternativ erhalten pflegende Angehörige Pflegegeld.

Im Unterschied dazu wird die Behandlungspflege ärztlich verordnet und über die Krankenversicherung (SGB V) bezahlt. Behandlungspflege umfasst medizinische Maßnahmen wie Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe. Sie ist unabhängig vom Pflegegrad. In der Praxis erbringen ambulante Pflegedienste häufig beide Leistungsarten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur ambulanten Pflege.

Häufig gestellte Fragen

Zur Grundpflege gehören alltägliche Hilfen in den Bereichen Körperpflege (Waschen, Duschen, Zahnpflege), Ernährung (Hilfe beim Essen, mundgerechte Zubereitung), Mobilität (Aufstehen, Umlagern, Transfers) sowie An- und Auskleiden. Seit dem PSG II zählen auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen dazu.
Grundpflege wird über die Pflegeversicherung (SGB XI) finanziert. Ab Pflegegrad 2 stehen Pflegesachleistungen zur Verfügung, mit denen ein ambulanter Pflegedienst die Grundpflege erbringt. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) für Grundpflege eingesetzt werden.
Grundpflege umfasst alltägliche pflegerische Hilfen und wird über die Pflegeversicherung (SGB XI) finanziert. Behandlungspflege umfasst medizinische Maßnahmen (z. B. Wundversorgung, Injektionen), die ärztlich verordnet und über die Krankenversicherung (SGB V) bezahlt werden – unabhängig vom Pflegegrad.

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