Hauskrankenpflege – Definition & Bedeutung

Aktualisiert: 17.03.2026 · Pflege-Glossar

Hauskrankenpflege (auch: häusliche Krankenpflege) ist eine ärztlich verordnete medizinische und pflegerische Versorgung im eigenen Zuhause gemäß § 37 SGB V. Sie wird von der Krankenversicherung finanziert und dient als Alternative zum Krankenhausaufenthalt oder zur Sicherung einer ambulanten Behandlung.

Die drei Formen der Hauskrankenpflege

Das Gesetz unterscheidet drei Varianten der Hauskrankenpflege:

  • Krankenhausvermeidungspflege – Pflege zu Hause, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Umfasst Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Zeitlich begrenzt auf bis zu 4 Wochen (Verlängerung möglich).
  • Sicherungspflege – Medizinische Maßnahmen zur Sicherung einer ärztlichen Behandlung, z. B. Wundversorgung nach einer Operation, Injektionen oder Medikamentengabe. Kann auch langfristig verordnet werden.
  • Unterstützungspflege – Vorübergehende Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bei schwerer Krankheit, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt. Begrenzt auf bis zu 4 Wochen.
Tipp: Hauskrankenpflege kann auch ohne Pflegegrad verordnet werden. Wenn Sie nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei akuter Erkrankung Unterstützung benötigen, sprechen Sie Ihren Arzt auf eine Verordnung an. Die Kosten trägt die Krankenversicherung.

Abgrenzung zur ambulanten Pflege

Hauskrankenpflege und ambulante Pflege werden häufig verwechselt, unterscheiden sich jedoch grundlegend:

  • Hauskrankenpflege (SGB V) – Leistung der Krankenversicherung, ärztlich verordnet, in der Regel zeitlich begrenzt. Kein Pflegegrad erforderlich.
  • Ambulante Pflege (SGB XI) – Dauerleistung der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 1. Umfasst Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

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Häufig gestellte Fragen

Hauskrankenpflege ist die medizinische und pflegerische Versorgung im häuslichen Umfeld, die von einem Arzt verordnet wird. Sie dient dazu, einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen, eine ambulante ärztliche Behandlung zu sichern oder den Übergang nach einem Klinikaufenthalt zu begleiten.
Anspruch haben gesetzlich Versicherte, wenn ein Arzt die Hauskrankenpflege verordnet. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Die Krankenkasse muss die Verordnung genehmigen. Es gibt drei Formen: Krankenhausvermeidungspflege, Sicherungspflege und Unterstützungspflege.
Hauskrankenpflege (§ 37 SGB V) ist eine Leistung der Krankenversicherung, ärztlich verordnet und zeitlich begrenzt – sie setzt keinen Pflegegrad voraus. Ambulante Pflege ist eine Dauerleistung der Pflegeversicherung (SGB XI), die einen Pflegegrad voraussetzt und Grundpflege, Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung umfasst.

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