Pflegehilfsmittel – Definition & Bedeutung

Aktualisiert: 27.04.2026 · Pflege-Glossar

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die die häusliche Pflege erleichtern und die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen fördern. Sie werden von der Pflegekasse finanziert und stehen allen Personen mit anerkanntem Pflegegrad zu, die zu Hause versorgt werden.

Zwei Arten von Pflegehilfsmitteln

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis unterscheidet zwei Kategorien:

Art Beispiele Kostenübernahme
Zum Verbrauch bestimmt (Produktgruppe 54) Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz Bis zu 42 €/Monat pauschal
Technische Pflegehilfsmittel (Produktgruppen 50–53) Pflegebetten, Lagerungshilfen, Notrufsysteme, Wechseldruckmatratzen Leihgabe oder Kauf (Zuzahlung max. 25 €)

Antragstellung

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können formlos bei der Pflegekasse beantragt werden. Viele Anbieter übernehmen die Antragstellung und liefern eine monatliche Box mit den benötigten Materialien direkt nach Hause. Für technische Pflegehilfsmittel wird häufig eine ärztliche Empfehlung oder ein Pflegegutachten herangezogen, eine ärztliche Verordnung ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Tipp – Verbrauchspauschale nutzen: Viele Pflegebedürftige und Angehörige kennen den Anspruch auf die monatliche 42-€-Pauschale nicht oder rufen sie nicht ab. Der Betrag verfällt am Monatsende – eine Ansparung wie beim Entlastungsbetrag ist nicht möglich. Nutzen Sie daher den Anspruch regelmäßig.

Abgrenzung zu Hilfsmitteln der Krankenkasse

Pflegehilfsmittel (SGB XI, Pflegekasse) sind nicht mit den Hilfsmitteln der Krankenkasse (SGB V) zu verwechseln. Hilfsmittel wie Rollstühle, Gehhilfen oder Hörgeräte dienen der medizinischen Behandlung und werden ärztlich verordnet. Pflegehilfsmittel dienen dagegen der Erleichterung der pflegerischen Versorgung. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander und können kombiniert werden.

Häufig gestellte Fragen

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Verbrauchsmaterialien, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten – für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 € pro Monat, für technische Pflegehilfsmittel in der Regel als Leihgabe.
Anspruch haben alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5), die zu Hause gepflegt werden. Der Anspruch gilt unabhängig davon, ob die Pflege durch Angehörige oder einen professionellen Pflegedienst erfolgt.
Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse (SGB XI) finanziert und dienen der Erleichterung der Pflege. Hilfsmittel werden von der Krankenkasse (SGB V) finanziert und dienen der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation – etwa Rollstühle, Hörgeräte oder Prothesen. Die Zuordnung regelt das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands.

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