Pflegebedürftigkeit – Definition & Bedeutung
Pflegebedürftigkeit ist der zentrale Rechtsbegriff der Pflegeversicherung: Nur wer pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI ist, erhält einen Pflegegrad und damit Zugang zu Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.
Die Definition nach § 14 SGB XI
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen – und zwar voraussichtlich für mindestens 6 Monate. Maßgeblich ist der Grad der Selbständigkeit, nicht die Diagnose oder der Zeitaufwand der Pflege.
Die 6 Module der Begutachtung
- Mobilität (10 %) – z. B. Aufstehen, Treppensteigen, Umsetzen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Orientierung, Entscheidungen, Gespräche.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – z. B. Unruhe, Ängste, Abwehr (mit Modul 2 zusammen 15 %).
- Selbstversorgung (40 %) – Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung – das gewichtigste Modul.
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 %) – z. B. Medikamente, Verbandswechsel, Arztbesuche.
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (15 %) – Tagesablauf, Beschäftigung, Kontaktpflege.
Die Begutachtung führt der Medizinische Dienst im Auftrag der Pflegekasse durch. Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl (0–100) ergibt sich der Pflegegrad 1 bis 5.
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