Alltagsbegleiter – Definition & Bedeutung

Aktualisiert: 17.07.2026 · Pflege-Glossar

Alltagsbegleiter unterstützen pflegebedürftige Menschen dort, wo keine pflegerische Fachlichkeit nötig ist: im Haushalt, bei Erledigungen und vor allem in der sozialen Teilhabe. Sie entlasten damit auch pflegende Angehörige – und sind über den Entlastungsbetrag für viele Familien kostenfrei nutzbar.

Typische Aufgaben

  • Soziale Betreuung – Gespräche, Vorlesen, Spiele, gemeinsame Aktivitäten.
  • Begleitung – Spaziergänge, Arztbesuche, Behördengänge, Friedhofsbesuche.
  • Hauswirtschaftliche Hilfe – Einkaufen, Kochen, leichte Haushaltstätigkeiten.
  • Entlastung der Angehörigen – stundenweise Betreuung, damit die Pflegeperson Freiräume bekommt.

Nicht zu den Aufgaben gehören Grundpflege (z. B. Körperpflege) und Behandlungspflege – diese bleiben Pflegekräften vorbehalten.

Finanzierung über den Entlastungsbetrag

Alltagsbegleitung wird meist als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI erbracht. Ist das Angebot nach Landesrecht anerkannt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten über den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich – ab Pflegegrad 1.

Tipp – Budget nicht verfallen lassen: Nicht genutzte Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden. Wer den Betrag regelmäßig für einen Alltagsbegleiter einsetzt, sichert sich bis zu 1.572 € Unterstützung pro Jahr – ohne Eigenanteil.

Viele ambulante Pflegedienste bieten Alltagsbegleitung und Betreuungsleistungen zusätzlich zur klassischen Pflege an. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass der Anbieter für den Entlastungsbetrag anerkannt ist.

Häufig gestellte Fragen

Alltagsbegleiter (auch Betreuungskräfte oder Alltagshelfer genannt) unterstützen pflegebedürftige Menschen bei alltäglichen Aktivitäten: Einkaufen, Spaziergänge, Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Begleitung zu Arztterminen oder Behördengängen. Sie leisten keine Grundpflege und keine medizinische Pflege, sondern soziale Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung.
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) können über den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich finanziert werden – dieser steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Zusätzlich können bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbudgets für diese Angebote umgewidmet werden.
Alltagsbegleiter sind keine Pflegefachkräfte. Für anerkannte Angebote nach Landesrecht ist in der Regel eine Basisschulung von etwa 30 bis 40 Stunden vorgeschrieben. Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen (§ 43b SGB XI) absolvieren eine umfangreichere Qualifizierung nach den Betreuungskräfte-Richtlinien.

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