Pflegegrad 1: Welche Leistungen Ihnen zustehen und was sich 2027 ändern soll
Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Wertlos ist der Pflegegrad deshalb nicht: Die Kasse erstattet monatlich bis zu 131 € für Hilfe im Alltag, übernimmt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € im Monat und bezuschusst Umbauten in der Wohnung mit bis zu 4.180 € je Maßnahme. Dazu kommen kostenlose Beratung, Pflegekurse für Angehörige und Zuschüsse für digitale Pflegeanwendungen.
Dieser Überblick zeigt, welche Leistungen das Gesetz bei Pflegegrad 1 vorsieht, wie Sie sie abrufen und wann sich ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad lohnt. Ein eigener Abschnitt behandelt die geplante Pflegereform: Die Bundesregierung will den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 streichen. Beschlossen ist das noch nicht, bis dahin gilt die hier beschriebene Rechtslage.
Was Pflegegrad 1 bedeutet
Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Das Gesetz beschreibt sie als geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (§ 15 SGB XI). Gemeint sind zum Beispiel Menschen, die ihren Alltag noch weitgehend allein bewältigen, aber beim Duschen, beim Einkaufen oder bei der Medikamenteneinnahme Unterstützung brauchen.
So wird Pflegegrad 1 festgestellt
Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch Medicproof. Bewertet wird die Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen, den sogenannten Modulen. Daraus ergibt sich eine gewichtete Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100. Mit 12,5 bis unter 27 Punkten liegt Pflegegrad 1 vor, ab 27 Punkten Pflegegrad 2.
Modul | Gewichtung | Was bewertet wird |
|---|---|---|
1. Mobilität | 10 % | Aufstehen, Umsetzen, Gehen in der Wohnung, Treppensteigen |
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % (es zählt das höhere der beiden Module) | Orientierung, Erinnern, Gespräche, nächtliche Unruhe, Ängste |
4. Selbstversorgung | 40 % | Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang |
5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen | 20 % | Medikamente, Arztbesuche, Verbandswechsel |
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % | Tagesablauf, Beschäftigung, Kontakt zu anderen Menschen |
Die Selbstversorgung geht mit 40 Prozent am stärksten in die Wertung ein. Wer beim Waschen und Anziehen regelmäßig Hilfe braucht, sammelt deshalb schneller Punkte als jemand, der nur auf der Treppe unsicher ist. Wie Sie sich auf den Termin vorbereiten, lesen Sie im Artikel zur MD-Begutachtung. Eine erste Einschätzung der Punktzahl liefert unser Pflegegrad-Rechner.
Was es bei Pflegegrad 1 nicht gibt
Pflegegeld steht nach § 37 SGB XI nur Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu. Auch Pflegesachleistungen, also Einsätze eines Pflegedienstes auf Kosten der Kasse, fehlen in der gesetzlichen Liste der Leistungen für Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege sind dort ebenfalls nicht als eigene Leistungen aufgeführt.
Ganz verschlossen sind diese Angebote trotzdem nicht. Kurzzeitpflege, Tagespflege und die Hilfe eines Pflegedienstes lassen sich bei Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag bezahlen, solange das Budget reicht. Wie das funktioniert, erklärt der nächste Abschnitt.
Alle Leistungen bei Pflegegrad 1 im Überblick
Welche Leistungen Pflegegrad 1 umfasst, legt § 28a SGB XI fest. Die Tabelle fasst die wichtigsten zusammen, die Abschnitte darunter erklären die Voraussetzungen.
Leistung | Höhe | Wofür |
|---|---|---|
Entlastungsbetrag | bis 131 € im Monat | Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Betreuung, Tages- und Kurzzeitpflege, bei Pflegegrad 1 auch Körperpflege durch einen Pflegedienst |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat | Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen |
Technische Pflegehilfsmittel | nach Bedarf | zum Beispiel Hausnotruf |
Wohnumfeldverbesserung | bis 4.180 € je Maßnahme | bodengleiche Dusche, Haltegriffe, breitere Türen, Treppenlift |
Digitale Pflegeanwendungen | bis 40 € im Monat, dazu bis 30 € für Unterstützung durch einen Pflegedienst | von der Pflegekasse bewilligte Anwendungen |
Wohngruppenzuschlag | 224 € im Monat | Leben in einer ambulant betreuten Wohngruppe |
Pflegeberatung und Beratungsbesuch | kostenlos | Beratung zu Leistungen und Anträgen, Besuch zu Hause einmal im Halbjahr |
Pflegekurse | kostenlos | Schulung für Angehörige, auch in der eigenen Wohnung |
Zuschuss im Pflegeheim | 131 € im Monat | bei vollstationärer Pflege |
Entlastungsbetrag: das wichtigste Budget
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen zu, die zu Hause gepflegt werden, und beträgt bis zu 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Einen eigenen Antrag brauchen Sie dafür nicht, der Anspruch entsteht mit dem anerkannten Pflegegrad. Ausgezahlt wird das Geld allerdings nicht. Die Kasse erstattet Rechnungen für diese Leistungen:
Tages- oder Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes
nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Betreuungsgruppen
Bei Pflegegrad 1 gilt eine Besonderheit. Ab Pflegegrad 2 darf der Entlastungsbetrag nicht für Hilfe bei der Selbstversorgung durch einen Pflegedienst eingesetzt werden. Diese Einschränkung nennt das Gesetz ausdrücklich nur für die Pflegegrade 2 bis 5. Mit Pflegegrad 1 können Sie den Betrag also auch dafür nutzen, dass ein Pflegedienst beim Duschen oder Anziehen hilft.
Entscheidend ist die Anerkennung des Anbieters. Eine private Putzhilfe ohne Anerkennung nach Landesrecht kann die Kasse nicht über den Entlastungsbetrag erstatten. Fragen Sie deshalb vor dem ersten Einsatz nach und lassen Sie sich die Anerkennung bestätigen. Auf jeder Rechnung muss erkennbar sein, um welche Art von Leistung es sich handelt. Rechnet der Anbieter nicht direkt mit der Pflegekasse ab, zahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnung anschließend ein.
Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, verfällt nicht sofort. Der Betrag kann innerhalb des Kalenderjahres genutzt werden, ein Rest lässt sich noch in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, also bis zum 30. Juni des Folgejahres. Weitere Beispiele finden Sie im Artikel Entlastungsbetrag in der Pflege clever nutzen.
Pflegehilfsmittel und Hausnotruf
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 € im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Gemeint sind Produkte für den einmaligen Gebrauch, etwa Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektion oder Bettschutzeinlagen. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse. Die Leistung ist auch als Kostenerstattung möglich, wenn Sie die Produkte selbst kaufen.
Neben den Verbrauchsprodukten gibt es technische Pflegehilfsmittel. Dazu gehört der Hausnotruf: Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands umfasst der Anspruch auf Pflegehilfsmittel auch die Versorgung mit Hausnotrufsystemen. Für Menschen, die allein leben oder schon einmal gestürzt sind, ist das eine der nützlichsten Leistungen bei Pflegegrad 1. Was der Hausnotruf kostet und welchen Anteil die Kasse trägt, erklärt der Artikel Hausnotruf: Anbieter, Kosten und Installation. Einen Überblick über alle Hilfsmittel gibt der Beitrag zu Pflegehilfsmitteln und ihren Kosten.
Zuschüsse für Wohnung, Apps und Wohngruppe
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Voraussetzung ist, dass der Umbau die Pflege zu Hause ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, gilt der Betrag je Person, insgesamt höchstens 16.720 € je Maßnahme.
Reichen Sie den Antrag mit einem Kostenvoranschlag ein, bevor die Arbeiten beginnen. Dann wissen Sie vorher, womit Sie rechnen können. Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, wird der Medizinische Dienst oder eine Pflegefachperson beteiligt, innerhalb von fünf Wochen. Meldet sie sich in dieser Frist nicht und nennt auch keinen Grund für die Verzögerung, gilt der Antrag als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Welche Umbauten in Frage kommen, zeigt der Artikel zur Wohnraumanpassung in der Pflege.
Digitale Pflegeanwendungen sind Apps oder Webanwendungen, die Pflegebedürftige und Angehörige im Pflegealltag unterstützen. Bewilligt die Pflegekasse eine solche Anwendung, erstattet sie bis zu 40 € im Monat. Für die ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst bei der Nutzung kommen bis zu 30 € im Monat hinzu (§ 40b SGB XI).
Wer in einer ambulant betreuten Pflege-WG lebt, kann zusätzlich einen Wohngruppenzuschlag von 224 € im Monat erhalten (§ 45f SGB XI). In der Wohnung müssen mindestens zwei und höchstens elf weitere Personen leben, von denen mindestens zwei ebenfalls pflegebedürftig sind. Außerdem muss die Gruppe gemeinsam eine Person beauftragt haben, die organisatorische, verwaltende oder betreuende Aufgaben übernimmt.
Beratung, Kurse und weitere Ansprüche
Mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekasse. Sie hilft dabei, die Leistungen zu ordnen, Anträge zu stellen und passende Angebote vor Ort zu finden. Zusätzlich können Sie einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI), die Kosten trägt die Pflegekasse. Welche Beratungsstellen es gibt, zeigt der Artikel zur kostenlosen Pflegeberatung.
Angehörige und Ehrenamtliche können unentgeltlich an Pflegekursen der Pflegekassen teilnehmen (§ 45 SGB XI). Auf Wunsch findet die Schulung auch zu Hause statt, die Kassen sollen außerdem digitale Kurse anbieten.
Zwei weitere Ansprüche betreffen besondere Lebenslagen. Wechselt ein Mensch mit Pflegegrad 1 ins Pflegeheim, zahlt die Kasse einen Zuschuss von 131 € im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Berufstätige Angehörige können zudem die Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nutzen, die § 28a SGB XI ausdrücklich auch für Pflegegrad 1 vorsieht.
Pflegereform 2027: Was sich bei Pflegegrad 1 ändern soll
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Er soll die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren und trifft Pflegegrad 1 stärker als die übrigen Pflegegrade. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, der Bundestag muss noch darüber beraten und abstimmen. Einzelheiten können sich bis dahin ändern.
Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sind diese Änderungen geplant:
Für die Pflegegrade 2 bis 5 tritt ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat an die Stelle des Entlastungsbetrags. Menschen mit Pflegegrad 1 sollen auf dieses Budget nicht zugreifen können.
Der Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds bleibt bei Pflegegrad 1 erhalten.
Neu hinzu kommt ein Anspruch auf intensivere Beratung und Begleitung mit Empfehlungen zu Präventionsangeboten. Bis diese Begleitung startet, sind zusätzliche Beratungsbesuche vorgesehen.
Die Punktgrenzen für die Pflegegrade werden leicht angehoben. Wer bereits eingestuft ist, verliert seinen Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte.
Zwei Fragen beantwortet das Ministerium bisher nicht. Unklar ist, ob Menschen, die heute Pflegegrad 1 haben, den Entlastungsbetrag nach der Reform behalten: Der angekündigte Bestandsschutz bezieht sich auf den Pflegegrad, nicht ausdrücklich auf einzelne Leistungen. Offen ist auch, was mit Restbeträgen aus 2026 geschieht, die nach heutigem Recht bis Ende Juni 2027 genutzt werden könnten.
Daraus folgt eine praktische Empfehlung: Setzen Sie den Entlastungsbetrag laufend ein, statt ihn für später anzusparen. Wer schon heute deutlich mehr Hilfe braucht, als Pflegegrad 1 abbildet, sollte den Antrag auf Höherstufung nicht aufschieben. Welche Punktgrenzen für Anträge gelten, die vor dem Inkrafttreten gestellt werden, legt erst das beschlossene Gesetz fest. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald es verabschiedet ist.
So nutzen Sie die Leistungen Schritt für Schritt
Viele Leistungen bei Pflegegrad 1 kommen nicht von selbst. Die Pflegekasse gewährt sie auf Antrag, frühestens ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben (§ 33 SGB XI). Mit dieser Reihenfolge verschenken Sie nichts:
Bescheid prüfen: Notieren Sie, ab welchem Datum der Pflegegrad gilt. Ab diesem Monat läuft der Entlastungsbetrag.
Pflegeberatung anfordern: Ein Gespräch mit der Pflegeberatung der Kasse klärt, welche Leistungen in Ihrer Situation sinnvoll sind und welche anerkannten Angebote es in Ihrer Region gibt.
Anerkanntes Angebot für den Entlastungsbetrag suchen: Fragen Sie Pflegedienste, Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen ausdrücklich nach der Anerkennung und danach, ob sie direkt mit der Kasse abrechnen.
Verbrauchsprodukte beantragen: Der Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch geht an die Pflegekasse. Kaufen Sie die Produkte selbst, heben Sie die Belege für die Erstattung auf.
Wohnung durchgehen: Stolperfallen, Bad und Eingang sind die typischen Stellen für einen Umbau. Holen Sie einen Kostenvoranschlag ein und beantragen Sie den Zuschuss vor Beginn der Arbeiten.
Hausnotruf erwägen: Für Alleinlebende und Menschen mit Sturzrisiko lohnt sich die Frage an die Kasse besonders.
Belege und Hilfebedarf festhalten: Sammeln Sie Rechnungen an einem Ort und notieren Sie, wobei Hilfe gebraucht wird. Diese Notizen helfen später bei einem Antrag auf Höherstufung.
Wann sich ein Antrag auf Pflegegrad 2 lohnt
Mit Pflegegrad 2 kommen die Geldleistungen hinzu. Ab dieser Stufe gibt es Pflegegeld von 347 € im Monat oder Pflegesachleistungen bis 796 €. Hinzu kommt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Einen Antrag auf Höherstufung sollten Sie prüfen, wenn sich der Zustand seit der letzten Begutachtung verändert hat. Anzeichen dafür sind regelmäßige Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen, ein Sturz, ein Krankenhausaufenthalt oder eine fortschreitende Demenz. Weil die Selbstversorgung mit 40 Prozent zählt, machen Veränderungen in diesem Bereich den größten Unterschied.
Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, die daraufhin erneut den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung beauftragt. Bereiten Sie den Termin mit einem Pflegetagebuch vor, in dem Sie über einige Wochen festhalten, wann, wobei und wie lange geholfen wird. Wie das konkret aussieht, beschreibt der Artikel Pflegetagebuch führen. Fällt das Ergebnis aus Ihrer Sicht zu niedrig aus, können Sie Widerspruch einlegen.
Fazit: Pflegegrad 1 lohnt sich, wenn Sie die Leistungen abrufen
Pflegegrad 1 bringt kein frei verfügbares Geld, aber ein Bündel zweckgebundener Leistungen. Der Entlastungsbetrag finanziert Hilfe im Haushalt, Betreuung und bei Pflegegrad 1 sogar Körperpflege durch einen Pflegedienst. Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und der Zuschuss für den Umbau der Wohnung machen das Leben zu Hause sicherer.
Die geplante Reform würde den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 streichen. Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, gilt das heutige Recht. Nutzen Sie die Leistungen deshalb jetzt und beantragen Sie eine Höherstufung, sobald der Hilfebedarf deutlich gestiegen ist.
FAQs
Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Geld von der Pflegekasse?
Pflegegeld zur freien Verwendung gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 erstattet die Pflegekasse Rechnungen, vor allem über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat. Zuschüsse wie die 4.180 € für einen Umbau fließen ebenfalls zweckgebunden.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nutzen?
Für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Anders als ab Pflegegrad 2 dürfen Sie den Betrag bei Pflegegrad 1 auch für Hilfe bei der Körperpflege durch einen Pflegedienst einsetzen.
Fällt Pflegegrad 1 mit der Pflegereform weg?
Nein. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bleiben die bisherigen Pflegegrade als Grundlage der Einstufung bestehen. Geplant ist aber, dass Menschen mit Pflegegrad 1 keinen Entlastungsbetrag mehr erhalten und dafür intensiver beraten und begleitet werden. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
Kann ich mit Pflegegrad 1 in die Tagespflege gehen?
Ja, aber die Pflegekasse zahlt die Tagespflege bei Pflegegrad 1 nicht als eigene Leistung. Sie können die Kosten über den Entlastungsbetrag abrechnen. Bei 131 € im Monat reicht das je nach Preis der Einrichtung für einzelne Tage. Ein angesparter Rest aus Vormonaten erweitert den Spielraum.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 im Pflegeheim?
Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 die vollstationäre Pflege, erhalten sie einen Zuschuss von 131 € im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Den größten Teil der Heimkosten tragen sie damit selbst.
Quellen
§ 28a SGB XI: Leistungen bei Pflegegrad 1
Abschließende Liste der Leistungen bei Pflegegrad 1, darunter Beratung, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld, digitale Pflegeanwendungen, Entlastungsbetrag und Leistungen bei Pflegezeit.§ 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Sechs Module, ihre Gewichtung und die Punktgrenzen der Pflegegrade.§ 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen
Leistungen auf Antrag und ab dem Monat der Antragstellung.§ 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 und halbjährlicher Beratungsbesuch bei Pflegegrad 1.§ 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Höchstbetrag für Verbrauchsprodukte, Zuschuss je Maßnahme, Entscheidungsfristen und Genehmigung nach Fristablauf.§ 40b SGB XI: Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
Erstattung für digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung durch Pflegedienste.§ 43 SGB XI: Inhalt der Leistung (vollstationäre Pflege)
Zuschuss bei vollstationärer Pflege mit Pflegegrad 1.§ 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Unentgeltliche Schulungen, auch zu Hause und digital.§ 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
Höhe, Verwendungszwecke, Sonderregel für Pflegegrad 1, Anspruch ohne Antrag und Übertrag ins folgende Kalenderhalbjahr.§ 45f SGB XI: Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Wohngruppenzuschlag und seine Voraussetzungen.GKV-Spitzenverband: Hausnotruf
Hausnotrufsysteme als Teil der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz
Geplanter Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1, Sozialraumbudget, Begleitung, Schwellenwerte und Bestandsschutz (Stand 28.10.2026).Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz
Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 und Ziele der Reform.
Quellenstand:
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